Der Vertrag
UNTERMIETVERTRAG WAGENMEISTERGEBÄUDE
zwischen Verein k.e.i.m.
Erlenstrasse 23, 4058 Basel als Mieterin
und Ibrahim Ismail
Sperrstrasse 7, 4057 Basel ??? als Untermieter
Der Mietvertrag zwischen der Eigentümerin (Verwertungsgesellschaft für Eisenbahnimmobilien
GmbH & Co KG (Frankfurt am Main) resp. deren Rechtvertreterin Allianz Immobillien GmbH
(Stuttgart) und dem Verein k.e.i.m. vom 15.3./11.4.2001 inkl. Erstreckung vom ... ist Grundlage
dieses Untermietvertrages. Sofern im Untermietvertrag nicht ausdrücklich andere Bestimmungen
festgehalten sind, gelten dessen Vereinbarungen. Einsichtnahme in jenen Mietvertrag ist jederzeit
möglich.
1. GRUNDSATZ
Das Verhältnis, die Zusammenarbeit, die Pflichten und Rechte zwischen dem Verein keim und
Ibrahim Ismail sind gekennzeichnet von einer einvernehmlichen Natur, die den Konsens anstrebt.
Die Parteien unterstützen einander ideell im Wissen um die gegenseitige Abhängigkeit auf dem
Weg zu einer erfolgreichen, umfassenden Zwischennutzung auf dem DB-Areal im Sinne der Studie «Akupunktur für Basel».
2. NUTZUNGSART
Das Mietobjekt wird dem Untermieter zur gastrokulturellen Nutzung überlassen. Er verpflichtet sich
zur regelmässigen Durchführung öffentlich zugänglicher kultureller Veranstaltungen und
Ereignissen. Wohnnutzung ist nicht erlaubt.
3. MIETOBJEKT
Dem Untermieter steht zur Realisierung obiger Nutzung das ganze Wagenmeistergebäude
(Liegenschaft Erlenstrasse 23, 4058 Basel) zur Verfügung, ausser Raum Plattenarchiv.
Ebenfalls zum Mietobjekt gehört der direkt an das Wagenmeistergebäude angrenzende
Aussenraum, dieser darf als Gartenrestaurant inkl. Veranstaltungen genutzt werden. Die
zugehörenden Flächen sind im beiliegenden Plan gekennzeichnet (Anhang 2). Für eigene Vorhaben
des Vereins auf diesen Flächen sind die Modalitäten neu auszuhandeln. Ein exklusiver Anspruch des
Untermieters ist ausgeschlossen.
Die nicht zugehörenden Flächen dürfen vom Untermieter nicht oder nur nach ausdrücklicher
Zustimmung des Vereins keim genutzt werden.
4. ENTSCHÃDIGUNG
a) Für die Nutzung des Mietobjektes leistet der Untermieter eine Netto-Entschädigung von CHF
1200.- pro Monat. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Grundmiete von CHF 454.- plus CHF
746.- für Rückstellungen, nicht abgegoltene Investitionen sowie für organisatorische und kulturelle
Vorleistungen des Vereins k.e.i.m. seit 1999. Müssen aufgrund behördlicher Auflagen weitere
Investitionen getätigt werden, ist der Pachtzins neu zu verhandeln.
b) Zusätzlich zur Netto-Entschädigung kommt eine monatliche Akonto-Zahlung für Betriebs- und
Nebenkosten von CHF 150.00 pro Monat. Dieser Betrag umfasst nebst dem flächenmässigen Anteil
der NK-Pauschale des Hauptmietvertrages auch Aufwendungen für Reinigungmassnahmen der
Aussenräume inkl. Abfallbeseitigung etc., falls die Mieterin solche gegebenenfalls anordnen muss.
d) Der monatlich zu überweisende Betrag beträgt total CHF 1'350.
e) Der Mietzins ist in monatlichen Raten jeweils bis spätestens am Letzten des Vormonats im
Voraus zu leisten.
5. KAUTION
Der Untermieter hat eine Depot in der Höhe von 2 Monatsmieten zu leisten. Er eröffnet zu diesem
Zweck ein Mieterkautionssparkonto mit einer Einlage von CHF 2'400 bei einer Bank seiner Wahl
und legt der Mieterin den Beleg der Bank spätestens bei Mietbeginn vor.
6. NEBENKOSTEN
Der Untermieter hat für sämtliche Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der vertragsmässigen
Nutzung des Mietobjektes anfallen und nicht schon durch den Untermietvertrag geregelt sind,
alleine aufzukommen (insbesondere Wasser, Gas, elektrische Energie, Aussenbeleuchtung, Telefon,
Abfallentsorgung sowie Reinigung innen und aussen).
Der Verein erstellt nach Abschluss der Vetragsdauer eine Abrechnung über die mietvertraglich
geregelten Nebenkosten. Diese werden dem Untermieter unter Abzug des geleisteten Akonto-
Betrages in Rechnung gestellt; ein Überschuss wird ausbezahlt.
7. MIETBEGINN UND -DAUER
Das Untermietverhältnis beginnt am 1.1.2007 und endet ohne weitere Kündigung per 31.3.2008.
Spätestens 6 Monate vor Ablauf dieses Vertrages informiert der Verein keim den Untermieter über
eine allfällige Vertragserneuerung um ein weiteres Jahr.
8. WEITERE LEISTUNGEN DES VEREINS
Nebst der Untervermietung des Objektes erbringt der Verein folgende Leistungen:
a) Die technische Infrastruktur und das Mobiliar (gemäss Inventar in Anhang 3) steht dem
Untermieter zur Nutzung zur Verfügung. Dieser kommt für deren Unterhalt, Reinigung,
Austausch/Ersatz auf. Reparierte oder ersetzte/ausgetauschte Komponenten der technischen
Infrastruktur bleiben im Besitz des Vereins.
Bei rechtzeitiger Ankündigung kann der Verein die technische Infrastruktur oder Teile davon für
eigene Veranstaltungen und Projekte ausserhalb des Mietobjektes beanspruchen. In solchen Fällen
übernimmt der Verein die Haftung für allfällige Schäden.
b) Internet: Der Untermieter ist berechtigt, seine Veranstaltungen auf der Homepage
www.areal.org einzutragen.
9. WEITERE LEISTUNGEN DES UNTERMIETERS
Der Untermieter gewährt dem Vorstand des Vereins keim freien Eintritt zu allen Veranstaltungen
im Mietobjekt sowie eine 50%ige Reduktion auf die Konsumationspreise. Die Mieterin stellt zu
diesem Zweck ein Liste mit den jeweils aktuellen Vorstandsmitgliedern zur Verfügung.
10. MELDEPFLICHT
Der Untermieter ist verpflichtet, der Mieterin allfällige Schäden an Dach, Fach und Fassade
unverzüglich zu melden. Für Mehraufwendungen für die Behebung von Schäden, welche sich durch
Nichtbeachtung dieser Meldepflicht ergeben, ist der Untermieter haftbar.
11. WEGRECHT
Über die dem Mietobjekte zugehörigen Aussenräume verläuft ein öffentlicher Weg vom grossen
Vorplatz à Niveau bis zur Treppe, welche zum nördlichen Arealausgang führt (oder umgekehrt,
siehe Anhang 2). Dieser Weg ist für ein allgemeines Publikum offen zu halten. Eine Absperrung ist
nur während gebührenpflichtigen Veranstaltungen des Untermieters zulässig.
12. WERBUNG
Die Werbemittel für den Gastro- und Veranstaltungsbetrieb müssen den Vermerk «Betreten des
Areals auf eigenes Risiko.» enthalten
13. UNTERVERMIETUNG/GESCHLOSSENE GESELLSCHAFTEN
Eine weitere Untervermietung ist nicht gestattet.
Dem Untermieter stehen während der Normalöffnungszeiten ein Kontingent von 6 Privatanlässen
pro Jahr für geschlossene Veranstaltungen zur Verfügung. Mehr als ein solches Ereignis pro Monat
ist nicht zulässig (Ausnahme: November oder Dezember: deren zwei).
14. INSTANDSTELLUNG
Der Untermieter verpflichtet sich, die Instandstellung der Räume im 1. Stock gemäss Planung von
2002 und Gesprächsnotiz vom Jan.06 auf eigene Kosten bis spätestens 3 Monate nach Mietantritt
zu vollenden.
15. RüCKGABE DES MIETOBJEKTES
Das Mietobjekt ist bei Mietende in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Insbesondere sind alle
Räume frisch zu streichen.
Zur Festlegung des einwandfreien Zustandes erfolgt vor Mietantritt eine Besichtigung des
Mietobjektes. Referenzzeitpunkt ist der Zustand nach dem vom Verein finanzierten Umbau im Jahre
2002. Die Ergebnisse werden in einem Protokoll festgehalten, welches von beiden Parteien
unterzeichnet und diesem Vertrag beigefügt wird (Anhang 4).
Diese Bestimmung keine Anwendung wenn nach der Rückgabe des Mietobjektes der Abriss des
Gebäudes bevorsteht.
Mobiliar und Infrastruktur sind in jedem Fall einwandfrei zurückzugeben.
16. BEWILLIGUNGEN UND ABGABEN
Der Untermieter verpflichtet sich, alle für die ordentliche Nutzung als gastrokultureller Betrieb
notwendigen Bewilligungen einzuholen und spätestens bei Mietantritt der Mieterin vorzulegen, dies
betrifft insbesondere die Bewilligung nach Gastgewerbegesetz, das Wirtepatent, die
Mehrwertsteuernummer und eine Anmeldung bei der SUISA.
Das Mietobjekt kann erst angetreten werden, wenn diese vier Dokumente vorgelegt werden. Der
Mietzins ist aber in jedem Fall ab 1.1.2007 zu leisten.
Der Mieter kann für allfällige Streitigkeiten, Entschädigungsforderungen oder dergleichen nicht
haftbar gemacht werden.
17. KÜNDIGUNG
In Abweichung von der Festmietdauer kann dieser Untermietvertrag von beiden Parteien unter
Einhaltung einer Frist von 6 Monaten vor Ablauf der Frist gekündigt werden, wenn eine der Parteien
ihren Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn eine Vertragsauflösung durch die Eigentümerin
erfolgt.
Ist trotz allen Bemühens des Vereins keim. keine Vertragsverlängerung mit der Eigentümerin oder
deren Rechtsnachfolgerin möglich, kann der Verein keim. dafür nicht haftbar gemacht werden.
Bei grober und wiederholter Verletzung dieses Vertrages oder bei Ausbleiben der Zahlung der Miete
kann die Mieterin das Untermietverhältnis jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen
vorgesehenen Verfahrens aufheben.
18. SORGFALTSPFLICHT
Der Untermieter hat das Mietobjekt mit pflichtgemässer Sorgfalt (Art. 257 OR) zu nutzen. Für
Schäden, die in Verletzung dieser Sorgfaltspflicht entstehen, ist der Untermieter ersatzpflichtig.
19. SCHLÜSSELWESEN
Der Untermieter gewährt dem Verein k.e.i.m. ein Zutrittsrecht zu sämtlichen Räumen des
Mietobjektes. Der Untermieter stellt zu diesem Zweck 2 Hauptschlüssel zu Verfügung, und
ermöglicht den Zugang zu den übrigen Schlüsseln.
Bei der Rückgabe des Mietobjekts hat der Untermieter der Mieterin sämtliche Schlüssel zu
übergeben, einschliesslich derer, die er auf eigene Kosten hat anfertigen lassen.
20. VERSICHERUNGSWESEN
Der Untermieter trägt die Gefahr von Beschädigung und/oder Verlust seiner eigenen und der ihm
zur Verfügung gestellten Einrichtung selber. Er schliesst zu diesem Zweck eine Versicherung ab.
21. HAUS- UND AREALORDNUNG
Die Haus- und Arealverordnung (Anhang 1) ist integrierender Bestandteil dieses Vertrages. Deren
Verletzung kann eine vorzeitige Kündigung nach sich ziehen (siehe Punkt 10).
22. VERTRAG- UND VERTRAGSÄNDERUNGEN
Jede Vertragsänderung wird in jedem Fall in schriftlicher Form festgehalten.
Der Untermietvertrag wird in zwei Exemplaren angefertigt. Eines verbleibt beim Verein k.e.i.m.
23. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Soweit der Vertrag keine Bestimmungen enthält, sind die Artikel 253 ff OR anwendbar. Für alle
Streitigkeiten aus diesem Mietvertrag gilt als Gerichtsstand der Ort der gemieteten Sache.
Mit allen Bestimmungen dieses Vertrages einverstanden:
Verein k.e.i.m./Mieterin
Ort/Datum: Unterschriften:
Ibrahim Ismail/Untermieter:
Ort/Datum: Unterschrift:
nt/Areal/Haus- und Arealordnung Anhang 1
1. GRUNDSATZ
Dieses Reglement dient zur Aufrechterhaltung des vom Verein keim seit 2000 entwickelte Image
und zur Qualitätssicherung, insbesondere während des Sommerbetriebes auf der gesamten vom
Verein keim überantworteten Fläche.
2. ORDNUNG UND SAUBERKEIT
Die Untermieter verpflichten sich, nicht nur im, sondern auch um das eigene Mietobjekt
(zugehörige Aussenräume) Ordnung zu halten, sowie Abfall und Unrat auf eigene Kosten zu
beseitigen. Nicht erlaubt sind das Wegbefördern von Abfall- und Unrat auf die allgemeinen Flächen.
3. SOMMER
Der Verein keim koordiniert die Massnahmen der im Sommer aktiven Betriebe zur Sicherstellung
der Ordnung, der sanitären Einrichtungen, der Sicherheit des Publikums, der Beleuchtung und zur
Abstimmung der Veranstaltungsprogramme. Er moderiert die notwendigen Besprechungen und
entscheidet bei Uneinigkeit. Alle Untermieter verpflichten sich zur Teilnahme an den
Koordinationssitzungen.
Die im Rahmen der Sommerkoordinationssitzungen getroffenen Beschlüsse sind für alle beteiligten
Betriebe verbindlich, auch dann wenn ein einzelner Betrieb mit einer bestimmten Anordnung oder
Verpflichtung nicht einverstanden und im Entscheidungsprozess überstimmt worden ist.
Ferner legt der Verein die Modalitäten der Finanzierung der sommerlichen Massnahmen fest. Diese
besteht bis auf weiteres in Form einer zusätzlich zu erhebenden Abgabe von 50 Rappen auf jedes
im Aussenraum verkaufte Getränk zwischen Juni und September. Der in der betrieblichen
Abrechnung separat auszuweisende Beitrag an den Sommerfonds ist einmal wöchentlich beim Büro
des Vereins gegen Quittung abzuliefern, ungeachtet der Höhe des Betrages.
Wenn es die Situation erfordert, kann der Vorstand des Vereins selbst oder eine von Ihm
bezeichnete Person ausserordentliche Massnahmen anordnen.
4. ZWISCHENBETRIEBLICHE SOLIDARITÄT
Kein Betrieb darf einen Gast, der seinen Betrieb mit einem Getränk betritt, das er in einem anderen
Betrieb auf dem Areal erstanden hat, abweisen.
5. PFAND FLASCHEN/GLÄSER
Erhebt ein Betrieb beim Getränkeverkauf ein Pfand auf Flaschen und/oder Gläser, so kann der Gast
dieses Gebinde auch bei einem anderen Betrieb retournieren. Allerdings ohne Anspruch auf
Rückvergütung des Pfandes. Der Ursprungsbetrieb verpflichtet sich, seine eigenen Gebinde bei den
anderen Betrieben regelmässig abzuholen. Ein Betrieb kann von einem anderen keine
Rückerstattung des Depots verlangen.
Mit allen Bestimmungen dieser Haus- und Arealordnung einverstanden:
Ibrahim Ismail/Untermieter:
Ort/Datum: Unterschrift:
Wagenmeistergebäude/Plan Mietobjekt Anhang 2
Philippe:
Hier bitte einen Plan einfügen mit:
- Mietobjekt
- zugehörige Aussenflächen
- Wegrecht
Wagenmeistergebäude/Inventar Anhang 3
folgt bis Vertragsunterzeichnung
Wagenmeistergebäude/Besichtigungsprotokoll Anhang 4
Zu erstellen
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